Auszug aus den Statuten 

Der Verein führt den Namen „Internationale Gluck-Gesellschaft“ und hat seinen Sitz in Wien (§1). Die Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die weltweite Förderung des Schaffens von Christoph Willibald Gluck. Im besonderen setzt sie sich zum Ziele, Leben und Werk Glucks zu erforschen und zu erschließen, Aufführungen seiner Werke zu initiieren und zu unterstützen und für die Verbreitung der Kenntnisse über ihn sowie für die Errichtung und Pflege von Gedenkstätten zu wirken (§2). Der Vereinszweck wird durch Stifter-, Förderer- und Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Spenden, Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen und Vermächtnissen finanziert (§3). Als Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die bereit sind, den von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag zu leisten. Ferner können Ehrenmitgleder ernannt sowie Stifter und Förderer aufgenommen werden (§4). Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht allen Mitgliedern (ordentlichen und außerordentlichen, Ehrenmitgliedern und Protektoren) zu. Das passive Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erhalten sämtliche Publikationen der Gesellschaft zu begünstigten Konditionen. Sie genießen darüber hinaus die von der Generalversammlung festgelegten Vorrechte. Die Ehrenmitglieder und Protektoren genießen dieselben Rechte wie die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder der Gesellschaft und sind zur Führung des Titels „Ehrenmitglied der Internationalen Gluck‑Gesellschaft“ bzw. „Protektor der Internationalen Gluck-Gesellschaft“ berechtigt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und, der Zweck der Gesellschaft Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten (§7). Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer [...] (§9). Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt (§10). [...]

Neue Mitglieder können auf Wunsch die Statuten in vollständigem Wortlaut erhalten.