Auszug aus den Statuten 

Der Verein führt den Namen „Internationale Gluck-Gesellschaft“ und hat seinen Sitz in Wien (§1). Die Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die weltweite Förderung des Schaffens von Christoph Willibald Gluck. Im Besonderen setzt sie sich zum Ziele, Leben und Werk Glucks zu erforschen und zu erschließen, Aufführungen seiner Werke zu initiieren und zu unterstützen und für die Verbreitung der Kenntnisse über ihn sowie für die Errichtung und Pflege von Gedenkstätten zu wirken (§2). Der Vereinszweck wird durch Stifter-, Förderer- und Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuschüsse, Spenden, Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen und Vermächtnissen, sonstige Zuwendungen finanziert (§3). Mitglieder des Vereins sind 1) ordentliche Mitglieder: Als solche können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen und den von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag zu leisten. 2) Außerordentliche Mitglieder: a) Stifter: Als solche können Personen und Körperschaften aufgenommen werden, die einen einmaligen Beitrag im mindestens zehnfachen Ausmaß des Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder leisten. b) Förderer: Als solche können Personen und Körperschaften aufgenommen werden, die einen jährlichen Mitgliedsbeitrag im mindestens zehnfachen Ausmaß des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder leisten. 3) Ehrenmitglieder, 4) Protektoren: Hierzu können Personen ernannt werden, die aufgrund ihrer künstlerischen oder gesellschaftlichen Stellung berufen sind, durch das Gewicht ihres persönlichen Ansehens für die Ziele der Gesellschaft zu wirken (§4). [...]  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht allen Mitgliedern (ordentlichen und außerordentlichen, Ehrenmitgliedern und Protektoren) zu. Das passive Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten [...]. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder dem Zweck der Gesellschaft abträglich ist (§7).Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer [...] (§9). Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt (§10). [...]

Neue Mitglieder können auf Wunsch die Statuten in vollständigem Wortlaut erhalten.